KO idF vor 1. 7. 2010 § 28
Der Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewußtsein, daß das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung der Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht.