EO § 381
Auch eine unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte bindet den Offerenten. Während des Schwebezustandes bestehen insoweit Vorwirkungen, als der Offerent alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen, was dem entgegenstünde.