EO §§ 37, 331
Wird mit einer Klage nach § 37 EO der Bestand eines „gepfändeten“ Treuhandverhältnisses bestritten, wird nicht Anspruch auf das gepfändete Vermögensrecht „Treuhand-
Seite 246
EO §§ 37, 331
Wird mit einer Klage nach § 37 EO der Bestand eines „gepfändeten“ Treuhandverhältnisses bestritten, wird nicht Anspruch auf das gepfändete Vermögensrecht „Treuhand-
Seite 246