ABGB §§ 870, 1489
Der die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bedingende Verbrechensbegriff ist im strafrechtlichen Sinn zu verstehen und schließt alle subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit in sich.
Seite 244
ABGB §§ 870, 1489
Der die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bedingende Verbrechensbegriff ist im strafrechtlichen Sinn zu verstehen und schließt alle subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit in sich.
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