ABGB §§ 97, 1295, 1305
§ 97 ABGB begründet unter den dort angegebenen Voraussetzungen ein im Familienrecht wurzelndes Forderungsrecht eines Ehegatten gegen den anderen. Forderangsrechten kommt bei Eingriffen in die Rechtszuständigkeit, bei Eingriffen in die schuldnerische Willensbildung und gegen gewisse Eingriffe in das Befriedigungsrecht des Gläubigers absolute Wirkung zu.