ABGB §§ 369, 431
EO § 156 Abs 2
Die Übergabe unbeweglicher Sachen kann gemäß § 431 ABGB grundsätzlich nur mittels Einverleibung erfolgen. Solange der Erwerber nicht die grundbücherliche Einverleibung erwirkt hat, bleibt das Eigentum des Veräußerers bestehen. Erst ab der Einverleibung gehen auch die aus dem Eigentum entspringenden Rechte, wie Kündigungs- und Räumungsanspruch, auf den Erwerber über.