UWG § 1
MedienG §§ 24, 25
Die bewußte Verletzung der medienrechtlichen Ordnungsvorschrift des § 24 MedienG kann uU geeignet sein, gegenüber gesetzesgetreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere dann, wenn durch die Art der Berichterstattung die Gefahr von Rechtsverletzungen gegeben ist.