EStG § 23 Z 2
1. Ein stiller Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen, wenn er bei Auflösung der Gesellschaft auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich Firmenwert hat.
2. Die Mitunternehmerschaft geht nicht verloren, wenn der stille Gesellschafter in Fällen des vorzeitigen Ausscheidens zum Schaden der Gesellschaft zu Buchwerten abgefunden wird (Pönalcharakter). Anders wäre es, wenn die Ausnahmetatbestände so beschaffen sind, daß die volle Abfindung in den Regelfällen der Beendigung der Gesellschaft nicht zum Tragen kommt.