ABGB §§ 1118, 1445
MRG §§ 2, 33
Vereinigen sich Gläubiger- und Schuldnerstellung aus einem Schuldverhältnis in einer Person, so erlischt die Forderung. Wenn also der Hauseigentümer den Hauptmieter beerbt, ist der Hauptmietvertrag durch Vereinigung erloschen. Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beendet, bedeutet, daß dem Vermieter gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis Hauptmieter-Untermieter bildet aber ein vom Hauptmietvertrag abgesondert bestehendes Vertragsverhältnis. Ob dieses mit Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, ist nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.