EO § 37
ABGB § 435
Bei Superädifikaten muß es sich immer um selbständige Gebäude, nicht bloß Gebäudeteile handeln. Bloß einem von mehreren Stockwerken die Superädifikateigenschaft zuzuerkennen, wäre rechtlich unzulässig. Hat jemand bei Herstellung eines Superädifikates fremde Teile verwendet, ist er Miteigentümer am gesamten Superädifikat geworden. Dem steht § 418 ABGB nicht entgegen.