GebG: § 33 TP 5
1. Zum „Wert“, von dem die Gebühr für Bestandsverträge zu berechnen ist, zählt auch ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung der Bestandsache.