Beiser vertritt in RdW 5/941) unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. 9. 1993, 93/14/0105, die Auffassung, der VwGH verstehe unter „Unterhaltsleistungen“ iSd § 34 Abs 7 EStG 1988 (nur)2) „Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung und medizinische Versorgung“, weswegen - entgegen der einhelligen Lehre3) und der Verwaltungspraxis4) - die Abzugsfähigkeit einer von Eltern ihren Kindern gegebenen Heiratsausstattung (eines Heiratsgutes) durch § 34 Abs 7 EStG 1988 nicht gehindert werde.