Für die Anschaffung, Miete oder den Betrieb von PKW ist zwar auch nach dem UStG 1994 ein Vorsteuerabzug wie bisher nicht möglich (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b). Es bestehen in Zukunft allerdings gesetzessystematische Zwänge, die die Beseitigung des Vorsteuerverlustes aus Wettbewerbsgründen notwendig machen könnten. Denn der Vorsteuerverlust im Fall des Leasing läßt sich legal vermeiden; das gleiche gilt für Gebrauchtfahrzeuge. Besteht aber im Fall der Miete bzw des Gebrauchtwagens der Vorsteuerabzug, dann wird sich der Vorsteuerverlust auch im Fall der Anschaffung schwer halten lassen.