ArbVG §§ 115, 116
1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung der Betriebsratsobliegenheiten erforderliche Freizeit zu gewähren. Der AN hat den Betriebsinhaber über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsversäumnisses zu informieren. Eine vom Betriebsinhaber vorgeschriebene Antragspflicht verstößt aber gegen das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot des § 115 ArbVG.