AnfO §§ 2, 3
EO §§ 378 Abs 1, 381
Der zu sichernde Anspruch muß mit dem Klagsanspruch identisch sein. Daraus folgt, daß die gefährdete Partei gegen einen von ihr im Hauptverfahren nicht belangten Dritten im allgemeinen keinen im Sicherungsverfahren durchzusetzenden Anspruch hat.