JN §§ 28, 42
Aus dem Vorhandensein einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland alleine folgt noch nicht die inländische Gerichtsbarkeit. Für die Rechtsverfolgung mufi darüber hinaus ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, zB die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland oder fehlende gegenseitige Anerkennung und Vollstreckbarkeit.