EheG §§ 81 ff
KO: §§ 1 Abs 1 u. Abs 2, 7, 46
Welchen Einfluß die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten auf ein Aufteilungsverfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Entstehens des Aufteilungsanspruches ab. Wird der Konkurs erst im Zuge eines Aufteilungsverfahrens, also erst nach dem Entstehen des Anspruchs eröffnet, dann wird das anhängige Aufteilungsverfahren durch diese Konkurseröffnung unterbrochen.