ABGB § 1356
EheG § 98 Abs 2
Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Ausfallsbürgen - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger.
ABGB § 1356
EheG § 98 Abs 2
Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Ausfallsbürgen - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger.