ABGB § 1489
In § 1489 ABGB ist von der Kenntnis des Schadens und nicht etwa des schadensstiftenden Ereignisses die Rede, was voraussetzt, daß der Geschädigte den schon verursachten Schaden kennt.
Jedenfalls die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt daher nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Die Rechtsprechung, wonach die Verjährung bereits in Gang gesetzt wird, wenn der Schadenseintritt „mit Sicherheit“ vorhersehbar ist, sollte nicht fortgeschrieben werden.