ABGB §§ 1152, 1170
RAO § 16
Bei Ermittlung eines Entgeltanspruches, der eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistung und aufgewendeten Kosten voraussetzt, tritt Fälligkeit erst mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung ein. Auch die Rechnung eines Rechtsanwaltes hat alle Angaben zu enthalten, die dem Mandanten eine Überprüfung der Angemessenheit ermöglichen.