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Beherrschen Gemeinden „ihre“ Sparkassen?

WirtschaftsrechtHeinz KrejciRdW 1994, 302 Heft 10 v. 1.10.1994

I. Problemstellung

Der VfGH kommt in seinem Erk vom 15. 3. 1993,KR-1/92, zum (hier verallgemeinerten) Ergebnis, daß der Rechnungshof eine Gemeindesparkasse1)1)Und damit auch all jene Unternehmen, an denen die Gemeindesparkassen in ausreichendem Maße beteiligt sind. kontrollieren dürfe, weil die Haftungsgemeinde die Sparkasse „durch organisatorische Maßnahmen“ rechtlich2)2)Nur „faktische“ Einflußmöglichkeiten sind unbeachtlich; vgl VfGH 10.609/1985; 10.371/1985. „beherrsche“3)3)IS der Art 126 b Abs 2, 127 Abs 3 Satz 2 bzw 127 a Abs 3 Satz 2 B-VG..

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