Der VfGH kommt in seinem Erk vom 15. 3. 1993,KR-1/92, zum (hier verallgemeinerten) Ergebnis, daß der Rechnungshof eine Gemeindesparkasse kontrollieren dürfe, weil die Haftungsgemeinde die Sparkasse „durch organisatorische Maßnahmen“ rechtlich „beherrsche“.