EO §§ 171, 184 Abs 1 Z 3
Werden nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen tatsächlich verständigt, wird dieser Mangel dadurch saniert, daß dessenungeachtet die nicht geladene Person zum Versteigerungstermin erscheint oder einen Vertreter entsendet, auch wenn sich dieser nicht deklariert und auch keine Erklärungen abgibt.