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„Dringender Bedarf“ in naher Zukunft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 276 Heft 9 v. 1.9.1993

MRG § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 4

Im Falle eines zeitlich beschränkten vertraglichen Rechtes auf die gänzliche Untervermietung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung, ob der Mieter den Mietgegenstand für sich oder eintrittsberechtigte Personen in naher Zukunft dringend benötigen wird, jener, in dem erstmals eine unzulässige gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes vorliegt.

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