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Ersteher als unredlicher Besitzer hat kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Meistbotes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 274 Heft 9 v. 1.9.1993

ABGB §§ 333, 471, 1440

Ein Zurückbehaltungsrecht hat auch der unredliche Besitzer, soweit dem nicht § 1440 ABGB entgegensteht. Er darf es aber nur zugunsten des Ersatzes eines notwendigen Aufwandes ausüben, der noch fortwirkt.

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