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Überwälzung der Vertragserrichtungskosten auf den Mieter unwirksam!

WirtschaftsrechtGert IroRdW 1993, 273 Heft 9 v. 1.9.1993

Es kommt immer wieder vor, daß der Vermieter bei der Errichtung selbst alltäglicher Mietverträge einen Rechtsanwalt einschaltet und die dabei auflaufenden Kosten dem Mieter überbindet. „Zufälligerweise" ist der Rechtsanwalt mit dem Vermieter verwandt, befreundet oder sonstwie enger liiert. (Man kann wohl annehmen, daß der Vermieter dabei nicht leer ausgeht). Besonders pikant ist die Situation, daß der Vermieter selbst Rechtsanwalt ist und für seine diesbezüglichen „Dienste" dem Mieter ein Honorar verrechnet. Diese Zwangsbeglückung ist für den zur Kassa gebetenen Mieter vor allem aus zwei Gründen ärgerlich: Erstens geht es meistens ohnedies nur um einen gebräuchlichen Vertragsschimmel, den auch der Vermieter handhaben könnte. Zweitens: Soweit doch juristische Spezialkenntnisse zur Formulierung einzelner Vertragsklauseln notwendig sein sollten, gehen diese regelmäßig zu Lasten des Mieters, der somit für die rechtliche Absicherung seiner Schlechterstellung selbst aufkommen muß.

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