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Zur Geschäftsübernahme bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

WirtschaftsrechtAlfons GrünwaldRdW 1993, 269 Heft 9 v. 1.9.1993

Mehrere in jüngerer Vergangenheit ergangene Entscheidungen des OGH zum Ausschluß eines von zwei Gesellschaftern einer GesbR geben Anlaß, sich erneut mit den Rechtsfolgen eines solchen Ausschlusses in vermögensrechtlicher Hinsicht zu befassen. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Lehre1)1)Vgl dazu bereits Wahle in Klang, ABGB V2 (1952) 665 sowie diesem folgend Jabornegg in Schwimann, ABGB IV/2 (1988) § 1210 Anm 13; Strasser in Rummel, ABGB II2 (1992) § 1210 Anm 13; F. Bydlinski, Der Ausschluß aus einer zweipersonalen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (am Beispiel einer anwaltlichen Regiegemeinschaft), in GedS Schönherr (1986) 155 (157 f). und Rechtsprechung2)2)Vgl dazu unlängst etwa OGH 9. 7. 1992 AnwBl 1993, 46 = ecolex 1992, 854 = RdW 1992, 137; OGH 27. 3. 1990 SZ 63/44 = ecolex 1990, 376 (mit Anm Reich-Rohrwig) = RdW 1990, 376; OGH 26. 1. 1989 GesRZ 1989, 152 (mit Anm Thiery) = JBl 1989, 383 = RdW 1989, 189 = WBl 1989, 156 = AnwBl 1989, 365. soll anläßlich der Geschäftsübernahme bei einer GesbR nach dem Vorbild des § 142 HGB eine Universalsukzession vorliegen. Für den Fall, daß aus einer Zweipersonengesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und sich die Gesellschaft auflöst, wird nämlich - von

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