UmgrStG: § 26 Abs 2
GrEStG: § 1
Bei Gründung einer GmbH & Co KG durch Eintritt einer GmbH als Arbeitsgesellschafterin in eine bestehende Kommanditgesellschaft als Komplementär erwerben die Kommanditisten Gesellschaftsrechte iSd § 2 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 KVG. Die Gesellschaftsteuerfreiheit (Gebührenbefreiung) des § 26 Abs 2 UmgrStG kann auf diese Form des Zusammenschlusses keine Anwendung finden, weil bei der - für Gebühren- und Verkehrsteuerbelange gebotenen bürgerlich-rechtlichen Betrachtung - kein Vermögen iSd § 23 Abs 2 leg cit übertragen wird.