BAG § 18
Bei Stillegung des Betriebes entfällt die Weiterverwendungsverpflichtung des Lehrberechtigten erst dann, wenn ihm diese gem § 18 Abs 3 BAG erlassen wurde. Bei Unmöglichkeit der Weiterverwendung im erlernten Beruf infolge Betriebsstillegung ist ein vorzeitiger Austritt des Lehrlings wegen ihrer Verweigerung nicht gerechtfertigt; es können lediglich Ansprüche iSd § 1155 ABGB vorliegen.