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Haftung des Privatgutachters nach Wettbewerbsrecht und § 1330 ABGB

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 74 Heft 3 v. 1.3.1993

ABGB §§ 1299, 1330

UWG § 7

Privatgutachten dienen idR zur Wahrung der Rechts- und/oder der Vermögensposition ihres Auftraggebers und werden zum Schutz von - im Verhältnis zu den Interessen vom Inhalt des Gutachtens betroffener Dritter - zumindest gleich starken Rechten des Auftraggebers erstattet. Die Erstattung eines Privatgutachtens wäre demnach nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Sachverständige wissentlich ein falsches Gutachten abgegeben hätte.

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