EStG: §§ 7, 8
Wird ein gewerbliches Unternehmen samt Firmenname nach dem 31. 12. 1988 entgeltlich erworben, ist der Firmenname ein Teil des Firmenwertes, der gleichmäßig verteilt auf 15 Jahre abzuschreiben ist (§ 8 Abs 3 EStG 1988).
Wird ein gewerbliches Unternehmen liquidiert und aus der Liquidationsmasse lediglich der Name des Unternehmens erworben, kann darin ein Firmenwert iSd § 8 Abs 3 EStG nicht erblickt werden. Der Erwerb des Namens kann zwar als „firmenwertähnliches“ Wirtschaftsgut angesehen werden; eine Abschreibung iSd Firmenwertes kommt allerdings nicht in Betracht, weil hiefür die gesetzliche Grundlage fehlt.