AÜG §§ 10 Abs 2, 11 Abs 2 Z 1, 5
1. Bei Arbeitskräfteüberlassung sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht anzuwenden, wenn normativ anzuwendende Kollektivverträge oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen kürzere derartige Fristen vorsehen.