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Verfalls- und Verjährungsfristen sowie Aussetzungsvereinbarungen bei Arbeitskräfteüberlassung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1993, 374 Heft 12 v. 1.12.1993

AÜG §§ 10 Abs 2, 11 Abs 2 Z 1, 5

1. Bei Arbeitskräfteüberlassung sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Verfalls- und Verjährungsvorschriften nicht anzuwenden, wenn normativ anzuwendende Kollektivverträge oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen kürzere derartige Fristen vorsehen.

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