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Verstärkter Senat: Gesellschaftsteuerermäßigung auch für Organschaften und Zuschußbetriebe

SteuerrechtMartin BauerRdW 1993, 348 Heft 11 v. 1.11.1993

Übernimmt der Organträger aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages die Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft, so geht die Ergebnisabführung in die Gewinn- und Verlustrechnung der Organgesellschaft ein. Obwohl der Handelsbilanzgewinn der Organgesellschaft immer gleich Null ist, kommt dennoch der ermäßigte Gesellschaftsteuersatz zur Anwendung, wenn die Verlustübernahme eine Überschuldung oder einen Verlust am Stammkapital der Organgesellschaft abdeckt. Der Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme vermag die Überschuldung oder den Verlust am Stammkapital im Sinne des § 9 Abs 2 Z 1 KVG nicht zu beseitigen (vgl VwGH 23. 11. 1987, 86/15/0001, ÖStZB 1988, 345). Die Überschuldung oder der Verlust am Stammkapital ist nach dem Geschäftsergebnis vor der Verlustübernahme und nicht nach dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu beurteilen. Nach dem Zweck der Sanierungsbegünstigung ist nicht danach zu unterscheiden, ob eine bereits eingetretene Überschuldung oder ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital beseitigt, oder eine drohende Überschuldung oder ein drohender Verlust am Stammkapital abgewendet wird. In beiden Fällen wird wirtschaftlich verlorengegangenes Stammkapital ersetzt. Der VwGH sieht im Gesetz keinen Anhaltspunkt, Leistungen aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages anders als Leistungen aufgrund eines von Fall zu Fall gefaßten Sanierungsbeschlusses zu behandeln (VwGH 14. 12. 1992, 91/15/0037 verstärkter Senat).

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