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Geldwäscherei versus Verschwiegenheitspflicht

WirtschaftsrechtMichael VertnegRdW 1993, 329 Heft 11 v. 1.11.1993

Das Bankwesengesetz (BWG)1)1)Art I des Finanzmarktanpassungsgesetzes 1993, BGBl 1993/532. tritt - in seinen wesentlichen Teilen - mit 1. 1. 1994 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind - unter bestimmten Voraussetzungen - alle Treuhänder unter Strafandrohung verpflichtet, die Identität ihrer Treugeber gegenüber Kredit- und Finanzinstituten offenzulegen. Damit folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der Geldwäschereirichtlinie2)2) Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl Nr L 166 vom 28. 6. 1991, 77).. Die Offenlegungspflicht trifft auch die Angehörigen jener Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, somit insbesondere auch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs 2)3)3)1130 BeilNR XVIII. GP, 143.. Nun zu den Regelungen im einzelnen:

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