EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1
Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohnbereich und der Galerie sowie das dort angebrachte Geländer führen nicht dazu, daß zwei gegeneinander abgetrennte Räume vorliegen.