EStG 1972: § 3 Z 4
1. Die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter fällt unter die in § 3 Z 4 angeführte Notstandshilfe. Es kommt daher der dort vorgesehene Progressionsvorbehalt zur Anwendung.
2. Bei der Umrechnung der Einkünfte ans nichtselbständiger Arbeit sind bereite die tatsächlich erzielten Einnahmen und nicht erst der hochgerechnete Betrag um das Werbungskostenpauschale zu kürzen.