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Verjährung des Arbeitsentgeltes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 307 Heft 9 v. 1.9.1992

ABGB §§ 1416, 1497

Ebenso wie bei Unterhaltsforderungen gilt auch beim Arbeitsentgelt, daß durch die Zahlung die später fällige Forderung vor der früher fälligen als getilgt gilt; das Fortschreiben der älteren Gehaltsforderung in den Geschäftsbüchern stellt dabei keine die Verjährung unterbrechende Anerkennung dar, da sie nicht dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird.

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