ABGB §§ 1416, 1497
Ebenso wie bei Unterhaltsforderungen gilt auch beim Arbeitsentgelt, daß durch die Zahlung die später fällige Forderung vor der früher fälligen als getilgt gilt; das Fortschreiben der älteren Gehaltsforderung in den Geschäftsbüchern stellt dabei keine die Verjährung unterbrechende Anerkennung dar, da sie nicht dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird.