AktG § 106 Abs 4, § 108 Abs 2 und Abs 4
FBG § 18
Wird von der Minderheit aus Anlaß des Antrages auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes über die Beschlußfassung einer Sonderprüfung die Bestellung eines Vorsitzenden dieser Hauptversammlung beantragt, so ist von Gericht zumindest hinsichtlich der Person eine Stellungnahme von der Gesellschaft einzuholen. Keinesfalls steht dem Antragsteller ohne weiteres das Recht des Vorsitzenden oder seiner Nominierung zu. Der Vorsitzende ist nicht zwingend bloß für die von der Minderheit zusätzlich begehrten Tagesordnungspunkte zu bestellen, da die umfangreichen Rechte des Vorsitzenden in der Hauptversammlung deren Ablauf und die Behandlung der die Tagesordnung erweiternden Punkte durchaus negativ für die Minderheitsaktionäre zu beeinflussen vermögen. Es ist aber zu prüfen, ob in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter derartige Gründe vorliegen.