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Gebührenpflicht aufgrund eines bestimmten „Verhaltens des Anbotempfängers“ verfassungswidrig? - Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

SteuerrechtRdW 1992, 257 Heft 7 v. 1.7.1992

Der VfGH hat beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 2 GebG zu prüfen (Beschluß vom 3. 12. 1991, B 1410/90); nach § 15 Abs 2 GebG gilt als Urkunde anstelle eines Annahmeschreibens auch ein schriftliches Vertragsanbot, „wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt“.

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