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Ersatz einer über den Geschäftsführer verhängten Geldstrafe: Betriebsausgabe bei der GmbH, Arbeitslohn beim Organ

SteuerrechtRudolf WankeRdW 1992, 255 Heft 7 v. 1.7.1992

Ersetzt eine Gesellschaft mbH ihrem (nicht an der GmbH beteiligten) Geschäftsführer die Kosten, welche diesem aus der Verhängung von Geldstrafen nach dem AusländerbeschäftigungsG wegen verbotener Beschäftigung von Arbeitern auf Baustellen der GmbH erwachsen sind, so stellt dies für den Geschäftsführer steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und für die Baugesellschaft nach einhelliger österr Lehre eine Betriebsausgabe dar1)1)FLD Wien, NO, Bgld, Senat VII, 6. 3. 1992, 91/429X/07. 2)2)Vgl Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 4 Abs 4 EStG 1972 allgemein, „Geldstrafen“; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 75 zu § 4; Doralt, EStG, § 4 Tz 266; ua.. Bei einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer läge gleichfalls ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, nicht aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vor3)3)Bei einem derartigen ausschließlich im Interesse der Gesellschaft gelegenen Verstoß wird von einer Fremdüblichkeit des Kostenersatzes (vgl Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftssteuer [KöSt 1988], Kommentar, Tz 62 zu § 8, „Deliktisches Verhalten“) auszugehen sein..

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