EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2
1. Beiträge zu einer „gekoppelten“ Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind schon wegen des Aufteilungsverbots des § 20 Abs 1 Z 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
2. Auch im Falle einer „reinen“ Berufsunfähigkeitsversicherung sind Beiträge hiezu nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Gegenstand der Versicherung nicht nur eine Berufsunfähigkeit infolge Realisierung eines typischen Berufsrisikos, sondern Berufsunfähigkeit infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ist.