EO § 252
Im Verfahren zur Feststellung der Zubehörseigenschaft sind neben dem Verpflichteten und der betreibenden Partei auch die sonstigen Buchberechtigten und alle Fahrnispfandgläubiger beizuziehen.
Der Zweck des § 252 EO liegt in der Werterhaltung einer wirtschaftlichen Einheit; trotz dauernder Betriebsstillegung kann es aber noch immer wirtschaftlich sinnvoll sein, das noch auf der Liegenschaft belassene bisherige Unternehmenszubehör nur gemeinsam mit der Liegenschaft zu verwerten. Die Zubehörswidmung kann also noch gegeben sein, auch wenn der lebende Betrieb schon stillgelegt ist, aber noch keine Widmung für einen neuen Zweck erfolgte; im Zweifel wird erst die reale Entfernung die dauernde Aufhebung der bisherigen Widmung dokumentieren.