UWG § 2
Bei einem Hinweis auf ein „internationales Patent“ oder ein „Weltpatent“ wird das Publikum annehmen, daß die Besonderheit und Neuartigkeit der angepriesenen Ware weltweit geprüft und durch Schatzgewährung auch weltweit anerkannt wurde; dies ist selbst dann irreführend, wenn ein europäisches Patent erteilt sowie Patente in mehreren weiteren Staaten angemeldet wurden.