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Baurecht ist Grund und Boden nicht gleichzuhalten

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1992, 128 Heft 3 v. 1.3.1992

EStG: § 4 Abs 1, §§ 28, 30

Das Ausscheiden des Baurechtes aus dem Betriebsvermögen führt zur Aufdeckung und steuerlichen Erfassung der stillen Reserven.

Das Baurecht wird ertragsteuerlich verschieden beurteilt. Im Bereich der §§ 28, 30 EStG ist es ein grundstücksgleiches Recht und in jenem des § 8 Z 1 GewStG zählt es zum Grundbesitz (s Abschn 37 Abs 2 GewStR). Im Bilanzsteuerrecht ist das Baurecht zwar unbeweglich, aber abnutzbar; die Bestimmungen für Grund und Boden gem § 4 Abs 1 EStG kommen daher nicht zur Anwendung.

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