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Prozessuale Behandlung einer Stufenklage mit Rechnungslegungsbegehren

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1992, 121 Heft 3 v. 1.3.1992

EGZPO Art XLII Abs 3

ZPO § 226 Abs 1, § 396

Wird bei einer Stufenklage nicht nur über das Rechnungslegungsbegehren, sondern auch sofort über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und damit ein Verfahrensmangel vor. Bei Fällung eines Versäumungsurteiles ist über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilversäumungsurteil zu entscheiden und die Entscheidung über das Leistungsbegehren vorzubehalten.

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