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„Erfindervergütung“ als verdeckte Gewinnausschüttung

SteurrechtErlaßrundschau SteurrechtRdW 1992, 95 Heft 2 v. 1.2.1992

EStG: § 27

UStG: § 8

Hat eine GmbH im Rahmen eines Einbringungsvorganges mit dem Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebes auch Patente miterworben und als Gegenleistung Gesellschaftsanteile hingegeben, so erfolgt die Nutzung der Patente durch die Gesellschaft auf Grund ihres Eigentumsrechtes. Eine Vergütung an den Gesellschafter kann daher nicht als Nutzungsentgelt gesehen werden, sondern nur als Vorteil, der dem Gesellschafter ausschließlich auf Grund seiner Gesellschafterstellung zugewendet wird (verdeckte Gewinnausschüttung).

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