I. Problemstellung
Viele Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen werden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtsanhängig. Dabei sollte man sich vorweg vor Augen halten, daß die Urteilsquote 1990 zumindest im oberösterreichischen Gesamtdurchschnitt unter 10 vH lag. Arbeitsrechtssachen sind in besonderem Ausmaß „vergleichsanfällig“. Vergleiche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machen regelmäßig nur Sinn, wenn die Leistungszusagen mit voller Bereinigungswirkung verknüpft sind: Es gilt ja, weitere Prozesse abzuschneiden und unter den Parteien endgültig Rechtsfrieden zu schaffen.