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Berücksichtigung latenter Steuern

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1992, 32 Heft 1a v. 1.1.1992

BewG § 13 Abs 2

Das „Wiener Verfahren“ zur Bewertung von Gesellschaftsanteilen berücksichtigt zwar im Regelfall „latente“ Steuerverbindlichkeiten pauschal durch einen Abschlag; bei besonders hohen Abschreibungen kann es jedoch sein, daß mit dem pauschalen Abschlag nicht das Auslangen gefunden wird.

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