ArbVG § 39 Abs 3, §§ 72, 116
1. Der Betriebsinhaber ist nicht zur Beistellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG für eine fraktionelle, nicht dem Betriebsrat als Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit verpflichtet.
2. Da schon Betriebsratssitzungen grundsätzlich nicht während der Arbeitszeit abgehalten werden dürfen, müssen fraktionelle Tätigkeiten umso eher außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie bei entsprechender Einteilung auch nach Arbeitsschluß oder vor Arbeitsbeginn erledigt werden können.