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Arbeitskräfteüberlassung und Beschäftigungsbewilligung

ArbeitsrechtEdith WeinmeierRdW 1992, 18 Heft 1a v. 1.1.1992

Mit Erk vom 28. 9. 19911)1)28. 9. 1991, 90/09/0190. hat der VwGH entschieden, daß im Fall der Überlassung ausländischer Arbeitskräfte an inländische Beschäftiger, ohne daß für die betreffenden Arbeitnehmer ein Befreiungsschein ausgestellt oder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, der Überlasser als Täter iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG gelte. Der Überlasser sei als jene Person zu betrachten, die entgegen dem § 3 AuslBG Ausländer beschäftige2)2)Damit ist jedoch nicht gesagt, daß sich nicht auch der Beschäftiger iSd AÜG 1988 strafbar macht. In einem Erk vor Inkrafttreten des AÜG - in diesem Fall war die Verleihfirma im Ausland - hatte der VwGH entschieden, daß die Inanspruchnahme beigestellter polnischer Arbeitskräfte ein vom § 2 Abs 2 lit b AuslBG genanntes „arbeitnehmerähnliches“ Verhältnis beim Beschäftiger begründe und dieser damit gegen § 28 Abs 1 lit a AuslBG verstoße (VwGH 10. 12. 1986, 84/09/0146; dazu kritisch Schnorr, AuslBG2 (1989), § 1 Erl 1.3.2.). In einem jüngeren Erk, in dem es um die Klärung des Begriffes der „Arbeitsstelle“ ging, ließ der VwGH die Frage offen, ob sowohl Beschäftiger als auch Überlasser eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG begehen können (VwGH 4. 5. 1990, 90/09/0013)..

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