ABGB §§ 1295, 1299
HGB §§ 159, 161 Abs 2
Für vertraglich zugesicherte Abfindungsansprüche des ausscheidenden Kommanditisten einer Publikums-KG haften gleichfalls ausgeschiedene Komplementäre nur dann, wenn die Abfindungsansprüche noch zur Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist für den Kommanditisten.